nicht vorgesehen, und der Entscheid des Verwaltungsgerichts kann auch nicht an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden, wie dies nach Art. 56 Abs. 2 VRPG dafür aber eine alternative Voraussetzung wäre (die Unangemessenheit einer Entscheidung kann vor Bundesgericht nicht mehr gerügt werden; vgl. Basler Kommentar BGG, M. Schott, N 34 zu Art. 95). Somit ist und bleibt es Sache der Vorinstanz, den Sachverhalt durch die Belastungsprobe und durch ein auf die versicherungsrechtlichen Fragestellungen hin ergänztes oder neues Gutachten vollständig abzuklären. Dabei wird die Assekuranz in Bezug auf alle in Mitleidenschaft gezogenen Hallenteile festzustellen