geklärt wurden, obschon die Assekuranz als erste Instanz auf ihre Kosten zur Sachverhaltsabklärung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 1 AssG), bleibt nichts anderes übrig, als die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an diese zurückzuweisen. Im Anfechtungsverfahren kann es nicht angehen, dass wesentliche Teile des Sachverhaltes erstmals vor Gericht vollständig abgeklärt und beurteilt werden. Dies insbesondere deshalb, weil das Gericht über reine Ermessensfragen, wie insbesondere die Schätzung des Schadens, nur mit eingeschränkter Kognition urteilen kann. Eine volle – auch die Unangemessenheit umfassende Überprüfung ist für den Assekuranzbereich im Gesetz