Die Vorinstanz anerkennt in der Duplik, dass zur Klärung der umstrittenen Frage, ob es sich hier um einen Teil- oder Totalschaden handelt, noch ein Belastungstest sowie eine visuelle Kontrolle durch einen Experten vorzunehmen sein werden. Dieser Experte wird sich im Zuge des Belastungstests nach Darstellung der Assekuranz noch eingehend mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der betreffende Hallenteil (Binder 15–18) den im Zeitpunkt seiner Erstellung (teils 1968, teils 1972) geltenden Fassung der SIA-Norm 160 genügt. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, drängt sich auf, dass dieser Experte diese Frage auch für den eingestürzten mittleren Hallenteil prüft.