Sollte sich in bestimmtem Umfang ein versicherter Schaden ergeben (soweit kein konstruktiver Mangel gegeben ist), wäre in einem zweiten Schritt auch die Verschuldensfrage zu klären und zwar insbesondere bezüglich einer allenfalls nicht rechtzeitig veranlassten, aber zumutbaren Schneeräumung. 3.2 Die Vorinstanz anerkennt in der Duplik, dass zur Klärung der umstrittenen Frage, ob es sich hier um einen Teil- oder Totalschaden handelt, noch ein Belastungstest sowie eine visuelle Kontrolle durch einen Experten vorzunehmen sein werden.