Im Gutachten der Ingenieure B. werden dazu keine schlüssigen Aussagen gemacht. Weil mit dem Gutachten der Ingenieure B. die spezifisch versicherungsrechtlich sich stellenden Fragen noch nicht vollständig geklärt wurden, lässt sich derzeit der eingetretene Schaden (Halleneinsturz) weder ganz noch teilweise als versicherter Elementarschaden qualifizieren. Sollte sich in bestimmtem Umfang ein versicherter Schaden ergeben (soweit kein konstruktiver Mangel gegeben ist), wäre in einem zweiten Schritt auch die Verschuldensfrage zu klären und zwar insbesondere bezüglich einer allenfalls nicht rechtzeitig veranlassten, aber zumutbaren Schneeräumung.