Soweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid das Vorliegen einer Fahrlässigkeit nun doch verneint, verbietet sich eine Kürzung. Sie scheint aber bislang nicht näher geprüft zu haben, ob eine Fahrlässigkeit als Folge pflichtwidrig unterlassener Schneeräumung oder allenfalls anlässlich der 1982 erfolgten Dachreparatur und -verstärkung gegeben sein könnte. Im Gutachten der Ingenieure B. werden dazu keine schlüssigen Aussagen gemacht.