Abs. 2 AssG müssen zwingend beantwortet werden. Denn vorbehältlich einer gütlichen Einigung der Parteien hat die Assekuranz als juristische Person des öffentlichen Rechts auf dem Verfügungsweg nur versicherte Schäden zu entschädigen. Anderseits ist der Assekuranz eine Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung verwehrt, wenn sie der Beschwerdeführerin weder eine absichtliche Herbeiführung noch eine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann (Art. 32 AssG). Soweit die Vorinstanz im Einspracheentscheid das Vorliegen einer Fahrlässigkeit nun doch verneint, verbietet sich eine Kürzung.