B. Gerichtsentscheide 2277 ursprünglichen Erbauer und Eigentümer der Halle strafrechtlich infolge Verjährung nicht mehr abzuklären war, wogegen versicherungsrechtlich eben genau abzuklären ist, ob bei der in den Jahren 1968 und 1972 erstellten bzw. erweiterten Halle von Anfang an oder allenfalls bei ihrer Reparatur (1982) konstruktive Fehler begangen wurden, indem der für den Schneedruck einschlägigen SIA- Norm 160 in der jeweils massgebenden Fassung nicht oder nicht durchwegs Rechnung getragen worden ist. Insbesondere lässt sich dem Gutachten der Ingenieure B. nicht entnehmen, ob und in