Dies ist vorliegend nicht der Fall, wie die Vorinstanz in ihrer Duplik nun auch selber anerkennt, denn sonst wären die nachträglich in Aussicht gestellten Belastungstests und visuellen Kontrollen nicht erforderlich. Das Gutachten der Ingenieure B. geht von einer Kumulation von sehr verschiedenen Ursachen des Halleneinsturzes aus, ohne diese aber nach ihrem Beitrag zu versicherten Schäden (als Folge eines normwidrig hohen und rasch aufgetretenen Schneedruckes) und nicht versicherten Schäden (als Folge eines Konstruktionsfehlers oder/und einer pflichtwidrig – trotz wiederholten Schneefällen – unterlassenen Schneeräumung) zu differenzieren und zu gewichten.