Die Vorinstanz hat bislang darauf verzichtet, diese versicherungsrechtlich sehr verschieden zu würdigenden Indizien und möglichen Einsturzursachen durch die Einholung eines eigenen Gutachtens hinsichtlich ihres ursächlichen Beitrages gewichten zu lassen, obschon sie selber und auf eigene Kosten zur Schadensermittlung verpflichtet ist (Art. 25 AssV). Dass sie stattdessen entscheidend auf das im Strafverfahren eingeholte Gutachten der Ingenieure B. abgestellt hat, wäre dann nicht zu beanstanden, wenn dieses die spezifisch versicherungsrechtlich sich stellenden Fragen alle schlüssig auch mitbeantworten würde.