b AssG voraussehbar war, weshalb diesem Umstand entweder von Anfang an konstruktiv oder aber durch rechtzeitiges Schneeräumen bei der westlichen Silowand hätte begegnet werden können und müssen. 3.1 Die Vorinstanz hat bislang darauf verzichtet, diese versicherungsrechtlich sehr verschieden zu würdigenden Indizien und möglichen Einsturzursachen durch die Einholung eines eigenen Gutachtens hinsichtlich ihres ursächlichen Beitrages gewichten zu lassen, obschon sie selber und auf eigene Kosten zur Schadensermittlung verpflichtet ist (Art.