b AssG). Soweit die Beschwerdeführer selber von massiven Schneeverfrachtungen an die (windzugewandte) Silowand sprechen, stellt sich die Frage, ob eine solche Überlast angesichts der notorisch häufigen Westwindlagen und der nach Westen hin ausgerichteten Längsseite des Daches nicht im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b AssG voraussehbar war, weshalb diesem Umstand entweder von Anfang an konstruktiv oder aber durch rechtzeitiges Schneeräumen bei der westlichen Silowand hätte begegnet werden können und müssen.