zeitig wurde aber auch auf eine lange Belastungsdauer in diesem ausserordentlichen Winter abgestellt, und dies deutet auf Drittes hin, nämlich auf einen Unterhaltsmangel bzw. auf ein fortgesetztes Einwirken im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a AssG: Einer sich langsam aufbauenden, normwidrig hohen Schneelast hätte gegebenenfalls durch rechtzeitiges Schneeräumen begegnet werden können und müssen, so dass sich die Annahme eines versicherten Elementarschadens allenfalls auch daher verbietet (Art. 9 Abs. 2 lit. b AssG).