Abständen und der nicht optimalen Holzsortierung zum Schadenereignis geführt haben sollen. Es wurde somit einerseits auf Indizien abgestellt, welche auf einen anfänglichen Konstruktionsfehler hindeuten (normwidrig vergrösserte Abstände bzw. geringere Holzqualität). Ein anfänglicher Konstruktionsfehler stünde gegebenenfalls der Annahme eines versicherten Elementarschadens entgegen (Art. 5 Abs. 1 AssV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 AssG).