3. Im angefochtenen Einspracheentscheid und auch in der zuvor eröffneten Schadensverfügung wird davon ausgegangen, dass ein klassischer konstruktiver Fehler den Schaden verursacht habe und zwar sei dieser Schaden durch die im Bereich des Silos über den als normgemäss anerkannten Rahmenabstand von 6.0 m hinaus vergrösserten Abstände sowie durch die Verwendung von teils nicht normgemäss der Güteklasse II angehörenden schwächeren Hölzern entstanden.