60 60 B. Gerichtsentscheide 2277 tungen vereinbart werden (Art. 32 Abs. 1 AssV). Versicherte, die ein Schadenereignis absichtlich herbeigeführt haben, verlieren jeglichen Entschädigungsanspruch (Art. 32 Abs. 1 AssG). Bei grober Fahrlässigkeit (des Versicherten) kann die Entschädigung gekürzt werden (Art. 32 Abs. 2 AssG). Andere Gründe, welche eine Kürzung der Entschädigung erlauben, sieht das Gesetz nicht vor. Sind Dritte für den Schaden haftbar, ist keine Kürzung vorgesehen, sondern die Schadenersatzansprüche der Versicherten gehen diesfalls auf die Assekuranz über, soweit diese Entschädigung geleistet hat (Art. 33 Abs. 1 AssG).