Die Assekuranz ermittelt den Schaden unverzüglich und auf ihre Kosten (Art. 25 Abs. 1 AssG i.V.m. Art. 30 AssV). Die Schadensschätzung ist die Grundlage für die Versicherungsleistung (Art. 25 Abs. 2 AssG). 2.2.2 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung der Geschädigten führen (Art. 26 AssG). Wenn das Gebäude vollständig beschädigt ist, bezahlt die Assekuranz nach Abschluss der Untersuchung den Verkehrswert, und allfällige Restzahlungen werden nach Massgabe des Fortschritts beim Wiederaufbau ausgerichtet (Art. 31 AssV). Die Behebung von Teilschäden wird grundsätzlich aufgrund der Bauabrechnungen vergütet, aber es können Pauschalvergü-