1978/79, S. 73; Hauswirth/Suter, Sachversicherung, Zürich 1990, S. 163). Ausserdem ist zu prüfen, ob ein nicht versicherter Unterhaltsmangel vorliegt; namentlich die nicht rechtzeitige Räumung des Daches vom Schnee wird als solcher betrachtet (vgl. Kleiner, a.a.O., Fn 245). 2.2 Von der Ermittlung, ob ein versicherter Elementarschaden vorliegt, zu unterscheiden ist gegebenenfalls dessen Schätzung (Art. 30 AssV) und ferner, ob der Versicherte einen Grund zur Verwirkung oder zur Kürzung der Entschädigung gesetzt hat (Art. 32 AssG): 2.2.1 Die Assekuranz ermittelt den Schaden unverzüglich und auf ihre Kosten (Art. 25 Abs. 1 AssG i.V.m.