Auf die Berechnung der aufgetretenen Mindestschneelast kann nur verzichtet werden, wenn die Schneefälle derart ausserordentlich ergiebig oder schwer sind, dass Kollektivschäden entstehen. Andernfalls ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein nach Art. 5 Abs. 1 AssV nicht versicherter Konstruktionsfehler Ursache des Schadens ist (vgl. A. Kleiner, Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, Interkantonaler Rückversicherungsverband, Separatdruck aus den Mitteilungen Jg. 1978/79, S. 73; Hauswirth/Suter, Sachversicherung, Zürich 1990, S. 163).