Abs. 1 der Verordnung über die Gebäude- und Grundstückversicherung [Assekuranzverordnung; AssV; bGS 862.11]). 2.1 Als Schneedruckschaden gilt derjenige Schaden, der an einem versicherten Gebäude durch die Last, das Gewicht und den Druck des ruhenden Schnees entsteht. Gebäude müssen aber derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Der Schweizerische Ingenieur- und Architektenverein (SIA) hat in seiner Norm 160 entsprechende Berechnungen angestellt.