a) und Schneedruck entstehen (lit. e). Keine Elementarschäden im Sinne des Gesetzes sind nach Abs. 2 dieser Bestimmung Schäden, die nicht auf eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind (lit. a), oder Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch rechtzeitige, zumutbare Massnahmen hätten verhindert werden können. Keine Elementarschäden im Sinne dieses Art. 9 Abs. 2 AssG und somit nicht versichert sind insbesondere Schäden, die auf schlechten Baugrund, ungenügende Fundamente, fehlerhafte Arbeit oder Konstruktion und mangelhaften Unterhalt zurückzuführen sind (Art. 5