Aus den Erwägungen: 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Verwaltungsgericht nach Art. 54 VRPG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 des Gesetzes über die Gebäude und Grundstückversicherung (Assekuranzgesetz, AssG; bGS 862.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Verwaltungsrates der Assekuranz zuständig ist. […] Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nach Art. 9 Abs. 1 AssG sind die Gebäude gegen Elementarschäden versichert, die insbesondere durch Sturmwind (lit. a) und Schneedruck entstehen (lit.