Dies im Wesentlichen mit der Begründung, alle in der Vergangenheit von der früheren Eigentümerin vorgenommenen baulichen Massnahmen seien jeweils von der Baubehörde abgenommen und auch von der Assekuranz nicht beanstandet worden. Zudem sei die Behebung des Sturmschadens seinerzeit nicht nur von der Assekuranz überwacht und bezahlt worden, sondern auch durch den Statiker G. begleitet worden.