58 58 B. Gerichtsentscheide 2277 zurückliegenden Erstellung und der seither geänderten Eigentümerschaft auf eine gänzliche Leistungsverweigerung und kürzte stattdessen ihre Versicherungsleistung im vorgenannten Umfang. Mit Beschwerde beantragt die betroffene Versicherte und heutige Eigentümerin beim Verwaltungsgericht, es sei ihr der Schaden ohne Leistungskürzung zu vergüten. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, alle in der Vergangenheit von der früheren Eigentümerin vorgenommenen baulichen Massnahmen seien jeweils von der Baubehörde abgenommen und auch von der Assekuranz nicht beanstandet worden.