Durch Windverfrachtung an eine über das Hallendach hinausragende Silowand war dort der Schneedruck am grössten; zugleich wies dort das Rahmenfachwerk einmalig einen von 6 auf 8 m vergrösserten Abstand zwischen zwei Bindern auf, weshalb der initiale Bruch im Bereich dieser Binder 8 und 9 vermutet wird. Mit einer auch auf Einsprache hin unveränderten Schadensverfügung, welche gestützt auf ein im Strafverfahren eingeholtes Gutachten der Ingenieure B. erging, setzte die Assekuranz von Appenzell Ausserrhoden (Assekuranz) den Gebäudeschaden auf Fr. … und die Baunebenkosten auf Fr. … fest.