Mit einer auch auf Einsprache hin unveränderten Schadensverfügung, welche gestützt auf ein im Strafverfahren eingeholtes Gutachten der Ingenieure B. erging, setzte die Assekuranz von Appenzell Ausserrhoden (Assekuranz) den Gebäudeschaden auf Fr. … und die Baunebenkosten auf Fr. … fest. Sie kürzte diesen Betrag um 20 % auf eine Schadenvergütung im Betrag von Fr. … mit der Begründung, dass die Schäden im Bereich der Binder 8 bis 10 aufgrund der dort grobfahrlässig vergrösserten Rahmenabstände entstanden seien. Obwohl Schäden, die auf eine mangelhafte Konstruktion zurückzuführen seien, nicht als versicherte Elementarschäden gelten, verzichtete die Assekuranz aufgrund der länger 58 58