Auch dem Gericht ist es verwehrt, über die derzeit nicht mit Rechtsmitteln anfechtbare Aufforderung des Gemeinderates zu befinden. Damit behält dessen Aufforderung ohne weiteres Bestand, und die Sache ist unverändert beim Gemeinderat anhängig. Der Gemeinderat bleibt verpflichtet und befugt, das nachträgliche Baubewilligungsverfahren für die 2005 errichtete Anlage entsprechend seiner Aufforderung durch weitere Schritte fortzusetzen. VGer, 30.04.2008