Diese Umstände übersah offenbar auch das Departement, als es auf den daraufhin bei ihm erhobenen Rekurs ohne weiteres eintrat. Da Behörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen haben und selbst im Einvernehmen mit den Parteien keine vom Gesetz abweichende Zuständigkeit begründen können (Art. 2 Abs. 1 und 4 VRPG), muss der somit auf eine nicht anfechtbare Verfügung hin ergangene Rekursentscheid hinsichtlich der Ziff. 1 (Sachentscheid) und 2 (Kostenauflage) ersatzlos aufgehoben werden. Auch dem Gericht ist es verwehrt, über die derzeit nicht mit Rechtsmitteln anfechtbare Aufforderung des Gemeinderates zu befinden.