a und Art. 59 VRPG sind indessen auch verfahrensleitende Verfügungen weder mit Rekurs noch mit Beschwerde anfechtbar. Damit steht nun vollends fest, dass der Gemeinderat mit der seiner Aufforderung beigegebenen Rechtsmittelbelehrung auf eine vorliegend gar nicht gegebene Rekursmöglichkeit hingewiesen hat. Diese Umstände übersah offenbar auch das Departement, als es auf den daraufhin bei ihm erhobenen Rekurs ohne weiteres eintrat.