Die bei der Vorinstanz und nunmehr bei Gericht angefochtene Aufforderung erfüllt somit verschiedene der kumulativen Merkmale einer Verfügung nicht, so dass diese nun trotz ihrer Bezeichnung nicht als solche qualifiziert werden kann. Aber selbst wenn man der sinngemäss schon im rechtskräftigen Sachentscheid enthaltenen Aufforderung, es sei ein Baugesuch einzureichen, einzig aufgrund der Feststellung des Gemeinderates, es sei für den Abstellplatz weder eine Baubewilligung noch eine Meldung aktenkundig, Verfügungscharakter zubilligen wollte, könnte es sich dabei bestenfalls um eine verfahrensleitende Verfügung handeln. Nach Art. 31 lit. a und Art.