angefochtenen Aufforderung auch nicht um eine anfechtbare Voroder Zwischenverfügung handeln kann (vgl. Art. 30 Abs. 2 VRPG). Da die Bewilligungspflicht für den Abstellplatz grundsätzlich schon im rechtskräftig gewordenen Rekursentscheid des DBU bejaht wurde, wird durch die schlichte Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen, weder eine zusätzliche Pflicht noch sonst einseitig ein Rechtsverhältnis begründet, abgeändert oder aufgehoben. Die bei der Vorinstanz und nunmehr bei Gericht angefochtene Aufforderung erfüllt somit verschiedene der kumulativen Merkmale einer Verfügung nicht, so dass diese nun trotz ihrer Bezeichnung nicht als solche qualifiziert werden kann.