Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bd. I, 3. A., Bern 2007, N 14a zu Art. 46). Weil dem Beschwerdeführer durch die blosse Aufforderung, ein Baugesuch einzureichen, weder eine Frist gesetzt noch eines der Zwangsmittel oder sonst ein Rechtsnachteil angedroht wurde, steht fest, dass dem Beschwerdeführer kein später nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, so dass es sich bei der 56 56 B. Gerichtsentscheide 2276