63 VRPG) oder dem Beschwerdeführer sonst einen, dem gleichen Zweck dienenden Rechtsnachteil in Aussicht zu stellen bzw. anzudrohen (als Alternative zu den erwähnten Zwangsmitteln könnte der Gemeinderat androhen, dass im Säumnisfall über die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit des Abstellplatzes aufgrund der Akten summarisch entschieden werde, oder dass angenommen werde, der Beschwerdeführer verzichte auf seinen Anspruch, den Abstellplatz nachträglich auf seine materielle Bewilligungsfähigkeit überprüfen zu lassen; vgl. dazu Urs. R. Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 64; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bd. I, 3. A., Bern 2007, N 14a