Bei dieser Aufforderung handelt es sich aber auch noch nicht um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung. Der Gemeinderat hat nämlich noch darauf verzichtet, diese Aufforderung mit einer Erfüllungsfrist zu verbinden und auch darauf, für den Säumnisfall eines der ihm zur Durchsetzung des materiellen Rechts alternativ offen stehenden Zwangsmittel zu bestimmen (Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang, Strafverfolgung, vgl. Art. 63 VRPG) oder dem Beschwerdeführer sonst