führer (Baubewilligungspflicht) auferlegt wurde. Da mit dieser Aufforderung und Feststellung allein jedenfalls keine über den rechtskräftigen Sachenentscheid hinausgehenden Pflichten auferlegt wurden, kann es sich dabei nicht um eine neue, selbständig anfechtbare Sachverfügung handeln. Bei dieser Aufforderung handelt es sich aber auch noch nicht um eine eigentliche Vollstreckungsverfügung.