Da mit der rechtskräftigen Rückweisung an den Gemeinderat die Baubewilligungspflicht der im Jahr 2005 abgebrochenen und wieder aufgebauten Anlageteile bejaht wurde, konnten die nachfolgenden Schritte des Gemeinderates nun lediglich noch dem Vollzug dieses Sachentscheides dienen. Mit der vom Gemeinderat als Verfügung bezeichneten Aufforderung an den Beschwerdeführer, wonach er für die Abstellfläche und den darauf abgestellten Wohnwagen eine Baubewilligung einzuholen habe, wurde nur vollzogen, was mit dem zuvor rechtskräftig gewordenen Rekursentscheid des Departements Bau und Umwelt (DBU) an Pflichten einerseits dem Gemeinderat (Abklärungspflicht) und anderseits dem Beschwerde-