Baute oder Anlage werde die nachträgliche Baubewilligung erteilt oder verweigert. 3.1 Da mit der rechtskräftigen Rückweisung an den Gemeinderat die Baubewilligungspflicht der im Jahr 2005 abgebrochenen und wieder aufgebauten Anlageteile bejaht wurde, konnten die nachfolgenden Schritte des Gemeinderates nun lediglich noch dem Vollzug dieses Sachentscheides dienen.