Denn das Einreichen eines Baugesuches kann grundsätzlich nicht erzwungen werden. Dies ergibt sich durch die vorstehend angedrohte Sanktion und auch daraus, dass ein Baugesuch als Willenserklärung zur Anhebung eines Baubewilligungsverfahrens gilt. Dazu kommt, dass die Aufforderung zur Einreichung eines Baugesuches noch keine verbindliche Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses bewirkt. Diese Rechtsfolge wird auch im nachträglichen Baubewilligungsverfahren erst der verbindliche Entscheid haben, der