Auch ausserhalb der Vollstreckung gelten nicht als Verfügungen – auch wenn diese in der Form oder als solche bezeichnet ergehen – blosse Auskünfte oder Hinweise, Belehrungen oder Ratschläge einer Behörde. Dies gilt unter Umständen sogar für die behördliche Aufforderung, innert 5 Tagen eine Baubewilligung einzureichen, verbunden mit der Androhung, im Säumnisfall werde aufgrund der Akten ein kostenpflichtiger Entscheid gefällt (vgl. GVP SG 1998, Nr. 9, auch zum Folgenden). Denn das Einreichen eines Baugesuches kann grundsätzlich nicht erzwungen werden.