zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, N 7 zu Art. 5). Nach kantonalem Recht sind Verfügungen nur anfechtbar, soweit das Gesetz und insbesondere das VRPG nichts anderes vorsieht (Art. 30 Abs. 1 VRPG). Vor- und Zwischenentscheide sind demnach anfechtbar, wenn sie für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Art. 30 Abs. 2 VRPG). Nicht anfechtbar sind sodann insbesondere verfahrensleitende Verfügungen (Art.