16 Abs. 1 und Art. 18 VRPG. Ob eine behördliche Handlung eine Verfügung darstellt, hängt nach Lehre und Rechtsprechung weder von der Bezeichnung noch von der äusseren Form ab, sondern einzig davon, ob die vorgenannten Strukturelemente kumulativ erfüllt sind (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. A., Bern 2005, N 1 und 16 ff. zu § 28; Markus Müller in: Kommentar 54 54 B. Gerichtsentscheide 2276