Aus den Erwägungen: 3. Als Verfügung gelten – auch wenn das kantonale Recht dafür keine Legaldefinition kennt – Anordnungen der Behörden im Einzelfall, mit denen gestützt auf öffentliches Recht in einseitiger, verbindlicher und vollstreckbarer Weise ein Rechtsverhältnis geregelt wird. Form und Inhalt einer Verfügung richten sich nach Art. 16 Abs. 1 und Art.