Verfahren. Wurde die Baubewilligungspflicht einer ohne Bewilligung erstellten Anlage in einem rechtskräftigen Rekursentscheid bejaht und die Sache deshalb zur Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen, so stellt in der Folge die gemeinderätliche Aufforderung an den Grundeigentümer, für das Vorhaben sei nun das erforderliche Baugesuch einzureichen, keine erneut selbständig anfechtbare Verfügung dar.