Bestand geschützte Substanz und Grundstruktur entfernt wurde, so dass die ersatzweise errichtete Betonelementmauer mit Hinterfüllung und der darauf abgestützte Abstellplatz nun auch den Schutz durch die bundesrechtliche Bestandesgarantie verloren haben (vgl. Balthasar Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, N 744). Daher kann der Beschwerdeführer auch aus BGE 113 Ia 119 nichts mehr gegen die ihm nun spätestens 2005 durch das kantonale Recht auferlegte Baubewilligungspflicht ableiten (Art. 94 Abs. 5 BauG).