Wird das nach Art. 94 Abs. 5 BauG zwingend erforderliche Baubewilligungsverfahren nun nicht spätestens vor Ablauf von fünf Jahren nachgeholt, würden diese Anlageteile den Schutz durch die Bestandesgarantie von Gesetzes wegen verlieren (Art. 94 Abs. 4 BauG). Weil auch die Bestandesgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV an bestehenden, mit geltendem Recht in Widerspruch stehenden Bauten nebst der bisherigen Nutzung lediglich werterhaltende Unterhaltsarbeiten (Urteil BGer 1P.418/2002 E. 3.1.1), nicht aber Eingriffe in die Substanz und Grundstruktur einer Baute erlaubt, ergibt sich, dass durch den freiwilligen Abbruch der Stützvorrichtung aus Holzschwellen die allenfalls im