Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die abgebrochenen Holzschwellen und der darauf abgestützte frühere Abstellplatz altrechtlich in einem Meldeverfahren genehmigt werden konnten und auch entsprechend genehmigt wurden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet und die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegner bestreiten lassen. Denn selbst gegebenenfalls könnte dies nichts mehr daran ändern, dass die im Jahr 2005 freiwillig abgebrochenen und teils modifiziert wieder aufgebauten Anlageteile nun zumindest formell rechtswidrig bestehen und ohne nachträgliches Baubewilligungsverfahren dem Schutz der Bestandesgarantie entzogen bleiben. Wird das nach Art.