94 Abs. 5 BauG). Nachdem die Stützvorrichtung aus Holzschwellen im Jahr 2005 freiwillig abgebrochen wurde, konnte deren Wiederaufbau bzw. deren Ersatz durch eine Betonelementwand auch im Rahmen der Bestandesgarantie (beispielsweise innerhalb des heute geltenden Grenzabstandes) nicht mehr rechtmässig erfolgen, ohne dass vorgängig ein Baugesuch eingereicht und dieses gestützt auf eine Interessenabwägung bewilligt worden wäre.