52 52 B. Gerichtsentscheide 2275 dieser Bestimmung ist der Wiederaufbau im früheren Umfang von Bauten gemäss Abs. 1 nun sowohl bei einer Zerstörung durch höhere Gewalt als auch bei einem freiwilligen Abbruch gestattet, wenn der Wiederaufbau innert fünf Jahren erfolgt und dadurch nicht wesentliche öffentliche Interessen verletzt werden. Vorkehren nach Massgabe dieser Bestimmung bedürfen nun jedoch "in jedem Fall" einer Baubewilligung (Art. 94 Abs. 5 BauG).