und damit der Abstellfläche bedingte, nicht schon allein durch dieses Vorgehen (Abbruch Holzschwellen, Wiederaufbau bzw. Ersatz durch Betonelementwand) den Schutz durch die Bestandesgarantie verloren haben könnte. 2.1 Der Ersatz der Holzschwellen durch die Betonelementwand erfolgte auch nach Darstellung des Beschwerdeführers im Jahr 2005. Das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene kantonale BauG bestimmt in Art. 94 unter dem Titel “Bestandesgarantie innerhalb der Bauzonen”, dass der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungszone oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, gewährleistet bleibt. Nach Abs. 3