Aus den Erwägungen: 2. Bei den Vorinstanzen drehte sich der Streit vornehmlich darum, ob die spätestens 1977 mit Holzschwellen gegen das benachbarte Grundstück abgestützte und mit Gartenplatten befestigte Terrainaufschüttung als Abstellfläche formell rechtmässig in einem Meldeverfahren errichtet wurde und dadurch allenfalls den Schutz durch die Bestandesgarantie geniessen könnte.